Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.10.2006 die „Einzigartigkeit der BU-Versicherung“ herausgestellt. „Angesichts des gegenwärtigen Niveaus gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit sind die meisten Berufstätigen … darauf angewiesen … ,privat vorzusorgen, um ihren Lebensstandard zu sichern. Die Alternative, Sozialhilfe zu beziehen, oder den Stamm des eigenen Vermögens zu verbrauchen, ist diesem Personenkreis nicht zumutbar.“ (BVerfG 23.10.2006; 1 BvR 2027/02, Abs. 039)
Nicht jeder, der sich gegen eine Berufsunfähigkeit absichern möchte, erhält einen Versicherungsschutz. Und die, die das Glück haben, diesen Versicherungsschutz zu bekommen, haben oftmals die Qual der Wahl.
Eine Entscheidung zugunsten eines Versicherers nur auf Basis des Monatsbeitrags ist nicht besonders hilfreich:
im Jahr 2006 hat Herr Prof. Dr. Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin dazu geschrieben: „Es wird vermutet, dass diese Versicherer, die sich beim Markteintritt einen Vorteil durch die besonders günstige Prämie verschaffen, Ihre Fehlkalkulation durch strategische Leistungsverweigerung korrigieren. Sie rechnen möglicherweise damit, dass allenfalls 5 % der Versicherten gegen eine Leistungsablehnung klagen.“ (Prof. Dr. Hans Schwintowski: Berufsunfähigkeitsversicherung – Grundfragen-Problemfelder-VVG-Reformentwurf, 20.03.2006)
Entscheidend für die richtige Wahl eines Versicherers sind dessen Versicherungsbedingungen. Und zu diesen Bedingungen ergehen jährlich neue Rechtsprechungen.
Ich besuche daher regelmäßig von Juristen, Fachanwälten für Versicherungsrecht und Richtern geleitete Fachvorträge, die die aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklung in der Berufsunfähigkeitsversicherung beleuchten. So kann ich die sich hieraus ergebenden positiven und negativen Folgen für Versicherungsnehmer, also „meine Ärzte“, an Sie weitergeben.
Sprechen Sie mich an!